Allgemein Jagdrecht

Messer, Waffenverbotszonen, §§ 42, 42 a, b Waffengesetz und was gilt für Jäger

Das Waffengesetz definiert in §1 Abs. 2 Nr. 2 WaffG: Waffen sind tragbare Gegenstände, die aufgrund ihrer Konstruktion dazu bestimmt sind, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen zu beeinträchtigen oder zu beseitigen. Dazu zählen insbesondere Hieb- und Stoßwaffen, wie z.B. Messer. §42 WaffG regelt – und das auch schon vor der Verschärfung des Waffenrechts im Oktober 2024 – das Verbot von Waffen bei öffentlichen (Sport-)Veranstaltungen, Vergnügungen, Märkten. Dies umfasst eben nicht nur Schuss- sondern auch Hieb- und Stoßwaffen wie z.B. Messer. 

Besitz und Führen
Das Waffengesetz unterscheidet zwischen dem Besitz und dem Führen einer Waffe. Ist der Besitz einer Waffe verboten, darf diese weder erworben noch besessen werden. Wenn nur das Führen einer Waffe untersagt ist, ist der Besitz grundsätzlich erlaubt, jedoch darf die Waffe außerhalb des eigenen Grundstücks nur „nicht zugriffsbereit“ mitgeführt werden.

Rechtsanwältin Beate A. Fischer
Autorin und Rechtsanwältin Beate A. Fischer

Waffen deren Besitz erlaubt ist, wie z.B. Messer mit einhändig feststellbarer Klinge (Einhandmesser) oder feststehende Messer mit einer Klingenlänge über 12 cm, dürfen in der Öffentlichkeit zugriffsbereit als z.B. am Gürtel nicht geführt werden. Der Transport ist nur „nicht zugriffsbereit“ zwischen befriedeten Bezirken oder mit berechtigtem Interesse möglich. 

Nicht zugriffsbereit ist ein Messer, das in einem verschlossenen Behältnis transportiert wird z.B. in einem abgeschlossenen Koffer.

Ein berechtigtes Interesse liegt vor, wenn das Messer zur Jagd und Fischerei geführt wird. Das setzt jedoch voraus, dass ähnlich wie beim Transport von Schusswaffen sich der Jäger auf den direkten Weg zur Jagdausübung oder im unmittelbaren Zusammenhang mit der Jagdausübung befindet. Ein ständiges Vorhalten bspw. im Auto ist davon nicht umfasst. Ähnliches gilt beispielsweise für Handwerker, die Messer zur Berufsausübung mitführen. Ein persönliches Sicherheitsbedürfnis allein stellt kein berechtigtes Interesse dar.

Verbotene Messer
Verboten ist hingegen der Besitz bestimmter Messerarten, die unter die Kategorie der verbotenen Waffen fallen. Dazu gehören unter anderen:

  • Butterflymesser: Faltmesser mit schwenkbaren, zweigeteilten Griffen
  • Faustmesser: Messer mit einem quer verlaufenden Griff zur feststehenden Klinge, die in der geschlossenen Faust gehalten wird. (Ausnahmen z.B. für Jäger, Gerber, Kürschner etc. – aber auch hier sind die Regelungen zum Führverbot zu beachten!)
  • Springmesser: die bestimmte Kriterien erfüllen (z. B. Klingenlänge über 8,5 cm oder beidseitig geschliffene Klingen) – deren Klinge durch Knopfdruck oder Hebeldruck hervortritt und arretiert werden kann.
  • Fallmesser: Messer, deren Klinge durch Schwerkraft oder Schleuderbewegung aus dem Griff herausfällt und sich automatisch oder durch Loslassen der Sperrvorrichtung arretiert.
  • Wurfsterne: Sternförmige Scheiben, die zum Wurf auf ein Ziel geeignet sind und gesundheitsschädigende Wirkung haben.

Diese Messerarten sind im Waffengesetz explizit als verbotene Waffen aufgeführt und ihr Besitz stellt eine Straftat dar.

Waffenverbotszonen
Seit der Novellierung des WaffG im Jahr 2024 gelten verschärfte Regelungen für sogenannte Waffenverbotszonen. In Waffenverbotszonen ist das Führen von Messern jeglicher Art oder Größe grundsätzlich untersagt. Dies umfasst auch Messer, die dem alltäglichen Gebrauch, als Werkzeug oder zu anderen Zwecken dienen. Dazu gehören bspw. auch Küchen-, Taschen- und sonstige Gebrauchsmesser. Aber auch in solchen Zonen dürfen Messer im verschlossenen Behältnis transportiert sowie im unmittelbaren Zusammenhang mit der Jagdausübung (oder anderem berechtigten Interesse) geführt werden.

Öffentliche Verkehrsmittel
Der Paragraph § 42b WaffG verbietet das Führen von Waffen und Messern im öffentlichen Personenfernverkehr wie Zügen und Bussen. Dieses Verbot umfasst auch die Haltestellen und Bahnhöfe und betrifft Waffen im Sinne von § 1 Abs. 2 WaffG also auch Messer, unabhängig von der Klingenlänge oder Beschaffenheit. Ausnahmen gelten aber auch hier u.a. für Jäger, soweit der Transport der Messer im unmittelbaren Zusammenhang mit der Jagdausübung und „nicht zugriffsbereit“ erfolgt. Beachte: Schusswaffen sind in öffentlichen Verkehrsmitteln nicht erlaubt, auch nicht im verschlossenen Behälter.

Praktische Tipps
Insbesondere im städtischen Umfeld ist es wichtig, lokale Waffenverbotszonen zu kennen. Die Waffenverbotszone App Zonar, entwickelt vom VDB ist kostenlos für Android und iOS verfügbar und warnt Nutzer vor Waffenverbotszonen, damit sie diese meiden können. Die App soll Waffenbesitzer vor den Konsequenzen eines Verstoßes schützen, wie z. B. dem Verlust der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit.

Wer Langweile oder ein tiefgehendes Interesse hat, kann BKA Feststellungsbescheide zu Einzel- und Sonderfällen wie z.b. Karambit-Messern u.a lesen.

Im täglichen Umgang sollten nur Messer geführt werden, die nicht unter das Führungsverbot fallen, wie beispielsweise feststehende Messer mit Klingenlänge unter 12 cm oder Zweihandmesser.

Messer, die unter ein Führverbot fallen, dürfen – außerhalb befriedeten Eigentums – nur in einem verschlossenen Behältnis befördert werden. Im unmittelbaren Zusammenhang mit der Jagdausübung können z.B. Einhandmesser, Faustmesser oder Klingen über 12 cm geführt werden, jedoch bedeutet dies, ist die Jagdausübung beendet, dürfen diese Messer das eigene Grundstück zugriffsbereit nicht verlassen.

Strafrechtliche Konsequenzen beim Umgang mit Messern
Verstöße gegen das Waffengesetz können schwerwiegende strafrechtliche Konsequenzen haben. Es ist wichtig, zwischen dem Besitz eines verbotenen Messers und dem unerlaubten Führen eines Messers zu unterscheiden:

Besitz oder Umgang mit verbotenen Messern: Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder Geldstrafe.

Unerlaubtes Führen eines nicht verbotenen Messers: Ordnungswidrigkeit mit Bußgeld bis zu 10.000 Euro.

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