Drohnen haben spätestens mit der Jungwild- / Rehkitzrettung Eingang in die Jagd gefunden. Waidmänner und –frauen haben den Umgang mit der Drohne erlernt, die Technik wird immer günstiger und technisch effektiver. Die Wärmebildkameras der neueren Generationen sind auflösungs- und zoomstark, die Akkus immer leistungsfähiger.
Das Bundeslandwirtschaftsministerium hat das Förderprorgamm für Drohnen zur Jungwildrettung neu aufgelegt, so dass Drohnen auch günstig erworben werden können. Auch im Gebrauchtmarkt ist das eine oder andere Schnäppchen zu machen.
So wenig umstritten, der Drohneneinsatz für die Jungwildrettung ist, an dem Einsatz der Drohne auf Drückjagden, zur Nachsuche oder Raubwildbejagung im Winter scheiden sich die jagdlichen Geister.
Der Deutsche Jagdverband (DJV) hat Leitlinien zum Umgang mit der Drohne im jagdlichen Einsatz veröffentlicht.

Der DJV plädiert den Einsatz von Drohnen für die Jungwildrettung, die Nachsuche und zur Seuchenbekämpfung. Abgelehnt wird vom DJV jedoch der Einsatz von Drohnen zur Steigerung des Jagderfolges als nicht waidgerecht ab.
Auf der anderen Seite bieten professionelle Unternehmen im Internet ihre Drohnen mit Infrarotkamera zur Bestätigung der Wildbestände an. Einige Anbieter gehen soweit die Drohnen nicht nur zur Bestätigung des Wildes einzusetzen sondern setzen diese aktiv im Drückjagdgeschehen ein, um Wild in den Einständen aufzuspüren, auf die Läufe zu bringen oder Treiber und Hundemeuten zu dirigieren.
Eine Umfrage unter den Lesern der DJZ ergab, dass ca. ¾ der Leser den Drohneneinsatz zur Nachsuche begrüßten, ein etwa gleichgroßes Quorum lehnte den aktiven Einsatz während der Drückjagd ab. Der Einsatz vor der Drückjagd zur Bestätigung des Wildes hatte eine Zustimmung von ca. der Hälfte der Teilnehmer. Auch wenn die Umfrage alles andere als repräsentativ ist, spiegelt sie doch ein gewisses „Bauchgefühl“ in der Jägerschaft wider.
Befürworter der Jagd mit der Drohne halten ihren Einsatz für ein Mittel den Jagderfolg zu erhöhen, Wildbestände störungsarm zu überwachen und Wildschäden frühzeitig feststellen zu können. Die Argumente für den Einsatz der Drohne finden sich im technischen Fortschritt, der auch vor Jagd nicht haltmacht; präzise Waffen, Ferngläser, Wärmebild- und Nachtsichttechnik, Wildkameras etc.
Der Inhalt der „Waidgerechtigkeit“ wird mit jeder technischen Entwicklung neu ausgehandelt. Was bedeutet „Waidgerechtigkeit“? „Das Tier soll eine Chance haben.“ definieren viele Jäger diesen sperrigen Begriff. Die neuen Techniken wie Wärmebildkameras und Drohnen machten den schnellen Abschuss zu leicht möglich, wird argumentiert. Der DJV definiert Waidgerechtigkeit als „respektvollen Umgang mit Menschen, dem Tier als Mitgeschöpf und der Natur“ und beschreibt seit jeher fachgerechte und verantwortungsvolle Verhaltensnormen rund um die Hege und Bejagung des Wildes. Eine andere Definition versteht unter Waidgerechtigkeit die Vermeidung von unnötigen Schmerzen des Wildes. Das Bundesnaturschutzgesetz verbietet das Beunruhigen des Wildes. Die geschriebenen Regeln der Jagdgesetze umschreiben in den gesetzlichen Verboten weitgehend das, was heute unter „waidgerechter Jagd“ verstanden wird. Die ungeschriebenen Gesetze der sorgfältigen Jagdausübung und der Gewissensentscheidung, wann ein Schuss abgegeben wird, helfen auch bei der Frage der Ethik einer Drückjagd mit Drohneneinsatz nicht weiter.
Das Positionspapier des DJV lehnt den Einsatz von Drohnen bei der Drückjagd ab: „Der Drohneneinsatz bei Drückjagden ist grundsätzlich abzulehnen. Es verstößt gegen die allgemein anerkannten Grundsätze der Waidgerechtigkeit, wenn Drohnen eingesetzt werden, um Wild zu treiben, anzurühren sowie die Treiberwehr oder einen pirschenden Schützen zu dirigieren.“
Wirklich überzeugend ist hier der Verweis auf die „Waidgerechtigkeit“ nicht. Die Praxis ist längst andere Wege gegangen und setzt die Mittel ein, die nicht ausdrücklich verboten sind.
Klarheit geschaffen hat bisher nur das Landesjagdgesetz Mecklenburg-Vorpommern und verbietet die Jagd unter Verwendung von Drohnen oder vergleichbaren Fluggeräten – ausgenommen ist nur die Jungwildrettung.
Die für die Jungwildrettung geförderten Drohnen dürfen ausschließlich zu diesem Zwecke eingesetzt werden. Die Einsätze und deren Erfolge müssen aufwändig dokumentiert werden, ansonsten droht – ähnlich wie bei der über die Jungwildrettung hinausgehende jagdliche oder anderweitige Verwendung der Drohne – die nachträgliche Rückforderung des Förderbetrages





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