Jagdrecht Praxistipps

Bleischrotverbot – Was bedeutet das für die Jagd mit der Flinte?

Jäger auf Niederwildjagd in einem Feutgebiet

Seit dem 15. Februar 2023 greift das Bleischrotverbot. Die Jagd in und um Feuchtgebieten mit bleihaltiger Schrotmunition ist somit verboten. Die rechtliche Grundlage ergibt sich aus der sogenannten REACH-Verordnung der EU. Die Verordnung richtet sich im Wesentlichen an Unternehmen und soll zum Schutz der menschlichen Gesundheit und der Umwelt beitragen bzw. diese verbessern. Der Einsatz von Blei soll in allen Lebensbereichen – so auch der Jagd – überprüft und verringert werden. Daher sollen künftig nur noch bleifreie Schrote bei der Jagd in und 100m um Feuchtgebiete verwendet werden.

Rechtsanwältin Beate A. Fischer
Autorin und Rechtsanwältin Beate A. Fischer

Nach der Verordnung sind Feuchtgebiete „Feuchtwiesen, Moor- und Sumpfgebiete oder Gewässer, die natürlich oder künstlich, dauernd oder zeitweilig, stehend oder fließend sind und aus Süß-, Brack- oder Salzwasser bestehen, einschließlich solcher Meeresgebiete, die eine Tiefe von sechs Metern bei Niedrigwasser nicht übersteigen“. Kurzum: Jeder noch so kleine (zeitweise) wasserführende Graben im Revier gilt somit künftig als Feuchtgebiet. Nach einer zwischenzeitlichen Konkretisierung zählen Pfützen nicht dazu, da sie temporär sind und keinen Lebensraum für Wasservögel darstellen. Ein besonders heikler Punkt bei der neuen EU-Regelung ist die Beweislastumkehr zulasten des Jägers. Das bedeutet, dass ein Jäger, der bleihaltige Schrotmunition in oder nahe Feuchtgebieten mit sich führt, beweisen muss, dass er diese Munition dort nicht benutzt hat bzw. benutzen wollte.

Die Situation bei einer Kontrolle wird dahingehend ausgelegt, dass ein Jäger, der in oder nahe einem Feuchtgebiet bleihaltige Schrotmunition mit sich führt, diese auch im Feuchtgebiet oder der Pufferzone einsetzen will. Bisher wurden Bußgelder bei Zuwiderhandlungen verhängt. Spannend wird es die Entwicklung der Rechtsprechung nach dem Ablauf der ersten „bleifreien“ Jagdsaison zu beobachten. Anders als in Dänemark gibt es in Deutschland jedoch kein allgemeines Bleischrotverbot. Neben der EU-Verordnung sind jedoch auch landesrechtliche Regelungen im Blick zu behalten.  

Ein besonders heikler Punkt bei der neuen EU-Regelung ist die Beweislastumkehr zulasten des Jägers.

Bleifreie Schrotmunition besteht nicht immer aus Stahl sondern kann auch aus Zink, Kupfer, Wismut, Weicheisen oder Zinn bestehen. Manche Hersteller bieten auch Patronen mit einer Kombination aus verschiedenen Materialien an. Wismut ist eine teure Alternative, kommt nach Ansicht einer einiger Verwender am ehesten an die Wirkung von Blei heran. 

Ältere Waffen verfügen oft nicht über den notwendigen Stahlschrotbeschuss – erkennbar an der Lilie auf. Wenn eine Flinte/kombinierte Waffe über keinen Stahlschrot-, sondern nur über einen Normalbeschuss verfügen, kann man  laut dem Beschussamt Ulm in einer 12er-Flinte normale Weicheisenpatronen mit einer Schrotstärke von bis zu 3,25 mm und einem Gasdruck von bis zu 850 Bar verschießen. Für die normalbeschossene Flinte im Kaliber 16 gilt hier eine Grenze von 3 mm. Im Kaliber 20/70 darf bleifreie Schrotmunition ≤ 2,6 mm verwendet werden. Alternativ können Schrote aus Wismut (Bismut) problemlos aus Flinten/kombinierten Waffen ohne Stahlschrotbeschuss verschossen werden. Dies gilt jedoch nicht für die anderen bleifreien Werkstoffe. Wer sich genauer mit der Materie befassen möchte, der DJV bietet eine Videoreihe auf YouTube zum Umgang mit bleifreier Schrotmunitionan. In den Videos werden technische Details vorgestellt und auf die praktischen Erfahrungen aus Dänemark (Folge 6) zurückgegriffen, wo Bleischrot schon seit 1996 nicht mehr jagdlich eingesetzt werden darf. Beim jagdlichen Schuss wird empfohlen die Schrotmunition zwei Nummern größer zu wählen und die Schussentfernung auf 25 bis 30 Meter zu verringern. Bis zu den Jagden im Herbst sollte jeder die neuen Patronen ausprobieren, um einen waidgerechten Schuss abgeben zu können.

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