Jagdrecht Praxistipps

Rechtliche Rahmenbedingungen eines Jagdpachtvertrages

Das Jagdausübungsrecht liegt grundsätzlich bei dem Eigentümer land- und forstwirtschaftlicher Flächen. Mit dem Jagdpachtvertrag überträgt der Eigentümer oder eine Eigentümergemeinschaft (Jagdgenossen) das Recht zur Jagdausübung auf einen oder mehrere andere Personen. Die Jagdpacht gestattet es dem Jagdpächter, in dem jeweils gepachteten Jagdrevier der Jagd nachzugehen, also das „Jagdausübungsrecht“ anstelle des Grundeigentümers wahrzunehmen. Zu diesem Jagdrecht gehören das Hegen, das Jagen sowie das Aneignen von Wild. Die rechtlichen Rahmenbedingungen der Jagdpacht werden grundsätzlich in einem schriftlichen Jagdpachtvertrag festgehalten. Jagdpächter kann nur eine (oder mehrere) natürliche Person(en) sein. 

Rechtsanwältin Beate A. Fischer
Die Rechtsanwältin Beate A. Fischer

Formelle Anforderungen an einen Jagdpachtvertrag

Die formellen Anforderungen an einen Jagdpachtvertrag regelt § 11 BJagdG und die ausführenden Gesetze der Bundesländer, wie z. B. § 11 LJagdG SH. Danach beträgt die Mindestpachtdauer in Schleswig-Holstein 9 Jahre bei Niederwildrevieren und 12 Jahre bei Hochwildjagden. Beginn und Ende der Pachtdauer sollen mit dem Jagdjahr zusammenfallen (1. April bis 31. März). Ein Hochwildrevier ist ein Revier, in dem mindestens zwei Hochwildarten als Standwild vorkommen.

Jagdbezirke sind entweder Eigenjagdbezirke (EJB) oder gemeinschaftliche Jagdbezirke (GJB). Eigenjagdbezirke sind zusammenhängende land- oder forstwirtschaftliche Flächen von mindestens 75 ha, die einer Person oder Personengemeinschaft, z. B. Erbengemeinschaft gehören. Das Jagdausübungsrecht gehört dem Eigentümer der Flächen und kann von diesem übertragen werden. Gemeinschaftliche Jagdbezirke fassen land- oder forstwirtschaftliche Flächen einer Gemeinde zu einem Jagdbezirk zusammen. Verpächter ist die Gemeinschaft der Flächeneigentümer, die Jagdgenossenschaft. Bei gemeinschaftlichen Jagdbezirken kann es auch Abweichungen geben, z. B. die Zusammenlegung mit Flächen einer anderen Gemeinde, Flächentausch oder Abrundungen der Grenzen z. B. an Flussläufen oder Straßen.  

Verpachtet wird das Jagdausübungsrecht im Ganzen, sprich für einen gesamten Jagdbezirk oder einen Teilbezirk. Jeder Teilbezirk muss bei Eigenjagden mindestens 75 ha und bei gemeinschaftlichen Jagdbezirken mindestens 250 ha arrondierte Flächen umfassen. Ein Teil des Jagdausübungsrechts kann nicht Gegenstand des Jagdpachtvertrages sein. Der Verpächter kann sich nicht vorbehalten, neben den Pächtern auf die gleichen Wildarten und auf der gleichen Fläche zu jagen. Unzulässig wäre auch die Verpachtung der Hochwildbejagung an den einen Pächter und die Niederwildbejagung an den anderen Pächter oder die getrennte Verpachtung des Jagdschutzes. Der Verpächter kann sich jedoch die Bejagung bestimmter Wildarten vorbehalten.

Ausschnitt einer Revierkarte

Wesentlich ist die Frage, auf welchen Flächen das Jagdrecht verpachtet ist. Im gemeinschaftlichen Jagdbezirk (GJB) werden eine Vielzahl von Flächen verpachtet, die im Eigentum mehrerer Personen stehen, deren Eigentum wechseln kann und durch Teilung oder Vereinigung in der Anzahl und Bezeichnung wechseln können. Daher ist hier die schriftliche Bezeichnung wesentlich, andernfalls kann der Jagdpachtvertrag nichtig – sprich von Anfang an unwirksam – sein (Verstoß gegen das Schriftformgebot). Meist wird zu diesem Zwecke dem Jagdpachtvertrag eine Karte beigefügt. Die Karte ist so zu gestalten, dass aus ihr eindeutig hervorgeht, welche Flächen verpachtet sind.

Dem Schriftformgebot unterliegen alle im Zusammenhang mit dem Abschluss und der Durchführung getroffenen Vereinbarungen der Parteien. Ist das Schriftformerfordernis nicht eingehalten, dann kann der Vertrag im Ganzen nichtig sein. Mündliche Nebenabreden sind jedenfalls nicht durchsetzbar.

Im Rahmen des Jagdpachtvertrages wird oft die Pflicht den Wildschaden zu ersetzen von den Jagdgenossen auf die Pächter übertragen. Die Klauseln sind ebenfalls schriftlich abzufassen und unterliegen inhaltlich der rechtlichen Überprüfung.

Jeder Pächter darf höchstens 1000 ha Jagd pachten. Ausnahmen bestehen nur bei Eigenjagdbezirken (EJB), wenn die Flächen im Eigentum einer Person stehen. Der Pächter kann dann kein weiteres Revier pachten oder mit pachten. Die gepachtete Fläche wird auf dem Jagdschein von der unteren Jagdbehörde eingetragen.

In Schleswig-Holstein ist die Zahl der Pächter bei bis zu 300 ha bejagbare Fläche auf zwei Pächter beschränkt. Für jede 150 ha kann ein zusätzlicher Pächter dazu kommen. Dies gilt auch für Weiter- oder Unterverpachtungen.

Von der Jagd ausgenommen sind sogenannte befriedete Bezirke. Unterschieden wird hierbei zwischen den gesetzlich befriedeten Bezirken z. B. Sportplätze, Hofstellen, Friedhöfe, Friedwälder und auf Antrag einer Person aus ethischen Gründen befriedeten Bezirken. Hierbei handelt es sich um Flächen von Eigentümern, die die Jagd aus ethischen Gründen ablehnen und aus diesen Gründen die Jagdausübung auf Antrag bei der Jagdbehörde aus der Bejagung untersagen lassen. Ein aus ethischen Gründen befriedeter Bezirk entsteht nur auf Antrag bei der Jagdbehörde.

Wechselt der Grundeigentümer, ändert dies an der Jagdverpachtung nichts.

Wechselt der Grundeigentümer, ändert dies an der Jagdverpachtung nichts.

Beate A. Fischer

Der Jagdpachtvertrag wird mit dem Eigentümer des Eigenjagdbezirkes geschlossen oder mit der Jagdgenossenschaft im gemeinschaftlichen Jagdbezirk. Dem Abschluss eines Pachtvertrages mit der Jagdgenossenschaft geht eine Beschlussfassung in nicht öffentlicher Sitzung der Jagdgenossen voraus. Die Jagdgenossen entscheiden in der Abstimmung nach Fläche und Kopfzahl über den Zuschlag bei mehreren Jagdpachtinteressenten.

Der Jagdpachtvertrag endet mit Fristablauf oder Kündigung. Eine ordentliche Kündigung ist meist durch den befristeten Abschluss des Jagdpachtvertrages ausgeschlossen. Es bleibt dann nur die außerordentliche Kündigung, wenn einer Partei die Fortsetzung des Jagdpachtvertrages aus besonderen Gründen nicht zumutbar ist oder die einvernehmliche Aufhebung des Jagdpachtvertrages. Gründe für eine außerordentliche Kündigung können der Zahlungsverzug der Jagdpacht, unauflösbare Streitereien in der Pächtergemeinschaft, Verstöße gegen die Jagdgesetze oder wesentliche Veränderungen der Bejagbarkeit des Reviers sein.   

Des Weiteren kann der Jagdpachtvertrag enden, wenn der Pächter stirbt, er seinen Jagdschein nicht mehr verlängert oder dieser entzogen wurde. Bei Tod des Pächters steht den Erben ein Eintrittsrecht zu, wenn einer von ihnen pachtfähig ist. Hat ein Pächter keinen Jagdschein mehr oder verstirbt er ohne pachtfähige Erben, kann der Pachtvertrag mit den anderen Pächtern fortgesetzt werden, es sei denn, die 1000 ha pro Pächter werden überschritten. Auch hier kann der Bestand des Pachtvertrages durch den Eintritt eines weiteren Pächters bestehen bleiben.

Beate A. Fischer

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