Jagdrecht Praxistipps

Zuverlässigkeit im Sinne des Waffenrechts

waffe, jagdschein und munition liegen neben rehgehoern

Mit der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit steht und fällt unter anderem die Erlaubnis zur Jagdausübung. Rechtsanwältin Beate A. Fischer erklärt, was das konkret bedeutet und ab wann man per Gesetz unzuverlässig ist.

Die waffenrechtliche Zuverlässigkeit ist die grundlegende Voraussetzung für die Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis, der Waffenbesitzkarte und damit der Erteilung bzw. des Erhalts des Jagdscheines. Die Beurteilung der Zuverlässigkeit richtet sich nach § 5 Waffengesetz (WaffG), dessen unterschiedliche Tatbestände Gegenstand dieses Beitrages sind.

Rechtsanwältin Beate A. Fischer zur Zuverlässigkeit im Sinne des Waffenrechts
Rechtsanwältin Beate A. Fischer

Die waffenrechtliche Zuverlässigkeit hängt von dem Verhalten des Inhabers auf der Jagd, im Umgang mit Waffen und Munition sowie im Leben allgemein ab. Grob zu unterscheiden ist die absolute Unzuverlässigkeit und die sogenannte Regelunzuverlässigkeit. Letztere ist eine Prognoseentscheidung. Die Regelunzuverlässigkeit stellt eine Vermutung der Unzuverlässigkeit auf – im Einzelfall kann diese jedoch durch Vorbringen geeigneter Tatsachen und besondere Umstände entkräftet werden. Besteht die Zuverlässigkeit nicht oder nicht mehr ist die Erteilung der waffenrechtlichen Erlaubnis abzulehnen bzw. zurückzunehmen oder zu widerrufen. Die Waffen werden sichergestellt und der Jagdschein entzogen.

Feststellung der absoluten Unzuverlässigkeit

Gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1 WaffG besitzt eine Person, die waffenrechtliche Zuverlässigkeit nicht, wenn sie wegen einem Verbrechen – also einer schweren Straftat – oder zu einer Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr für eine andere vorsätzliche Straftat (rechtskräftig) verurteilt wurde. Hierbei spielt der Lebensbereich in dem die Straftat begangen wurde bzw. ein Zusammenhang zu einer jagdlichen Betätigung keine Rolle.

Vermutung der Unzuverlässigkeit – Absatz 1 Nr. 2 leichtfertiger Umgang

In diesem Teil geht es tatsächlich und ausschließlich um den Umgang mit Waffen und Munition, sprich deren Handhabung und Verwahrung. Die waffenrechtliche Erlaubnis ist stets einer einzelnen Person erteilt, sodass die Überlassung von Waffen und Munition an andere, als berechtigte Personen stets die Unzuverlässigkeit vermuten lässt. Nicht nur die direkte Überlassung führt zum Verlust der Zuverlässigkeit, sondern auch die Möglichkeit, dass andere Zugriff nehmen können. Lebt der Jäger beispielsweise in einem Haushalt mit nichtjagdlichen Personen und lässt die Waffe nach der Jagd über Nacht außerhalb des Waffenschrankes austrocknen, ist der Tatbestand der nicht sorgfältigen Verwahrung erfüllt.

Das Führen einer Waffe im alkoholisierten Zustand ist immer ein Verstoß, da vermutet wird, dass eine alkoholisierte Person nicht vorsichtig und sachgemäß mit einer Waffe umgeht. Fährt der Jäger nach dem Schüsseltreiben selbst mit einer minimalen Alkoholisierung mit der Waffe im Auto nach Hause, stellt dies ein Führen der Waffe unter Alkoholeinfluss dar. Lässt sich der alkoholisierte Jäger von einer nicht zum Führen der Waffe berechtigten Person abholen, kann dies nebenbei auch noch als unberechtigte Überlassung des Zugriffs an nichtberechtigte Dritte gewertet werden. Der Verbleib von Munition im eigenen oder einem geliehenen Fahrzeug kann ebenfalls zum Verlust der waffenrechtlichen Erlaubnis führen.  

Regelmäßige Unzuverlässigkeit Abs. 2 Nr. 1

Die Verurteilung von bis zu 60 Tagessätzen wegen einer vorsätzlichen Straftat kann die Regelunzuverlässigkeit begründen. Ergehen mehrere Verurteilungen zu geringeren Strafen ist im Einzelfall zu prüfen, ob und wie die Grenze der Unzuverlässigkeit überschritten ist. Hierbei muss bei der Variante a) kein waffen- oder jagdrechtlicher Bezug bestehen. Des Weiteren kann bereits wegen einer fahrlässigen Begehung im Zusammenhang mit Waffen, Munition oder explosiven Stoffen eine Unzuverlässigkeit angenommen werden.

Die waffenrechtliche Zuverlässigkeit hängt von dem Verhalten des Inhabers auf der Jagd, im Umgang mit Waffen und Munition sowie im Leben allgemein ab.

Regelmäßige Unzuverlässigkeit  Abs. 2 Nr. 2 und Nr. 3

Diese Norm in Nr. 2 stellt auf die Mitgliedschaft in einer nach dem Vereinsgesetz verbotenen Organisation und einem Verein bzw. einer als verfassungswidrig verbotenen Partei innerhalb der letzten zehn Jahre ab.

Es genügt bereits die Unterstützung – finanziell oder durch öffentliches Auftreten für eine solche Vereinigung, um die waffenrechtliche Unzuverlässigkeit zu vermuten.

Gegenstand dieser Regelung waren in den vergangenen Jahren insbesondere das Umfeld der sogenannten Reichsbürger sowie extreme religiöse Gruppen. Wichtig ist zu wissen, eine solche Vereinigung muss nicht gerichtlich verboten sein.

Regelmäßige Unzuverlässigkeit Abs. 2 Nr. 4

Wer innerhalb der letzten fünf Jahre mehr als einmal wegen Gewalttätigkeit mit richterlicher Genehmigung in polizeilichen Präventivgewahrsam war, gilt als waffenrechtlich unzuverlässig. Dies betrifft in der Praxis bisher vor allem als „Ultras“ bekannte Fußballfans.

Verteidigungsstrategie beim drohenden Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnis

Steht ein Strafverfahren im Raum, ist die sinnvollste Strategie bereits hier auf eine milde Verurteilung hinzuwirken und alle rechtlich möglichen Mittel hierfür auszuschöpfen. Je niedriger die Strafe ausfällt, desto größer ist der Spielraum in der Frage der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit nach der rechtskräftigen Verurteilung. Auch strafrechtliche Verurteilungen im Ausland können in besonderen Fällen zum Entzug der waffenrechtlichen Erlaubnis im Inland führen.

Droht die Behörde aus anderen Gründen als einer strafrechtlichen Verurteilung den Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnis an, dann sollte zunächst Akteneinsicht beantragt werden, um sich größtmögliche Klarheit über die Hintergründe des Einzelfalles zu verschaffen. Ohne vorherige Akteneinsicht ist von jeglicher Stellungnahme dringend abzuraten.

Folgende Beiträge könnten dir auch gefallen

Keine Kommentare

    Schreibe einen Kommentar