Jagdrecht Praxistipps

Rehkitzrettung – welche rechtlichen Vorgaben sind zu beachten?

Mähverluste unter Jungwild sind kein neues Problem, doch es beschäftigt Landwirte und Jäger gleichermaßen, denn allein in Deutschland fallen jährlich schätzungsweise 500.000 Rehkitze, Junghasen und Bodenbrüter wie Fasan und Rebhuhn dem Mähtod zum Opfer. Doch welche rechtlichen Vorgaben gibt es hier zu beachten?

Rechtsanwältin Beate A. Fischer
Autorin und Rechtsanwältin Beate A. Fischer

Tierschutz: Tierschutz ist seit 2002 als Staatsziel im Artikel 20a GG verankert und findet seine rechtliche Ausgestaltung im Tierschutzgesetz. Der Landwirt ist tierschutzrechtlich verpflichtet, bei der Durchführung landwirtschaftlicher Maßnahmen Tieren vermeidbare Leiden oder Qualen zu ersparen. Auch der Landwirt bedarf zwar einer entsprechenden Erlaubnis des Jagdausübungsberechtigten, dieser dürfte aber aufgrund seiner Hegepflicht zur entsprechenden Erteilung verpflichtet sein, wenn er die Rettungsmaßnahmen nicht selbst durchführt. Aufgrund der eigenständigen Pflicht des Landwirtes gehört die Kitzrettung damit zugleich zur „ordnungsgemäßen Landwirtschaft“. Landwirte, die vorsätzlich gegen diese Pflicht verstoßen haben, wurden bereits strafrechtlich mit Geld- und Bewährungsstrafen belangt. Hinzu können zivilrechtliche Schadensersatzansprüche beispielsweise des Jagdpächters als auch verwaltungsrechtliche Sanktionen wie z.B. Cross-Compliance-Verstöße kommen. Eine Strafbarkeit ist auch dann gegeben, wenn der Handelnde den Erfolg billigend in Kauf nimmt, im Sinne von „wenn’s passiert, dann passiert es halt“. Insbesondere ist dann von einem „billigend in Kauf nehmen“ auszugehen, wenn Flächen gemäht werden, auf denen sich das Rehwild aufhält und / oder in der Vergangenheit Kitze ausgemäht wurden. Beauftragt ein Landwirt einen Erntehelfer oder ein Lohnunternehmen, so sollte vertraglich vereinbart werden, wer Vorkehrungen zum Tierschutz zu treffen hat. Findet sich im Vertrag eine solche Regelung nicht, ist in erster Linie die handelnde Person, also der der die Maschine steuert, als Verursacher verantwortlich.

Jagdrecht: Rehkitz- und Jungwildrettung ist Jagdausübung in Form des „Aufsuchens“ und „Fangens“ von Wild in Sinne des § 1 BJagdG. Auf den fehlenden Aneignungswillen kommt es nicht an. Damit handelt es sich um ein ausschließliches Recht des Jagdausübungsberechtigten. Eine Handlung ohne dessen Zustimmung stellt Jagdwilderei dar. Das Jedermann Recht nach § 45 Abs. 5 BNatSchG, hilflose Tiere aufzunehmen, um sie gesund zu pflegen, gilt ausdrücklich nur vorbehaltlich jagdrechtlicher Vorschriften, also nicht für Wild. Die Rehkitzrettung bedarf also zumindest einer Erlaubnis des Revierinhabers / Jagdpächters. Ferner bedarf es bei der Jagdausübung eines Jagdscheins, wobei es bei der Rehkitzrettung genügt, wenn der Verantwortliche einen Jagdschein besitzt und andere Personen lediglich Hilfe leisten. Der Jagdscheininhaber sollte überprüfen, ob die Rehkitz- und Jungwildrettung mittels einer Drohne von seiner Jagdhaftpflichtversicherung umfasst ist. 

Luftverkehrsrecht: Die Nutzung von Drohnen in Deutschland fällt unter das Luftverkehrsrecht. Gemäß der Luftverkehrsordnung (LuftVO) müssen Drohnenbetreiber die allgemeinen Vorschriften für den Betrieb von unbemannten Luftfahrtsystemen einhalten. Dazu gehören unter anderem die Einhaltung der Flugverbotszonen, die Sichtflugregeln und die Vermeidung von Gefährdung von Personen, Tieren und Sachen.

Drohnenverordnung: Die Drohnenverordnung, die 2017 in Kraft getreten ist, enthält spezifische Vorschriften für den Betrieb von Drohnen in Deutschland. Je nach Gewicht und Einsatzgebiet der Drohne können unterschiedliche Regelungen gelten. Für die Rettung von Rehkitzen würde in der Regel eine Drohne der Kategorie „Spezialbetrieb“ zum Einsatz kommen. Drohneneinsätze – auch zur Tierrettung – gelten als Eingriff in das Naturschutzrecht, insbesondere in Vogelschutzgebieten ist das Starten und Landen von Drohnen nur mit einer spezifischen Sondererlaubnis erlaubt. Findet der Einsatz in der Nähe zu einem Flugplatz, einer Industrieanlage z.B. auch Biogas-, Windkraft oder PV-Anlage, einem Krankenhaus, Wohngebiet ober einer Bundestraße oder Eisenbahnlinie statt, ist stets ein Sicherheitsabstand einzuhalten. Hier drohen neben zivilrechtlichen Schadensersatzansprüchen, empfindliche Bußgelder – insbesondere wenn es zu Unfällen kommt.

Beim Einsatz von Drohnen zur Rehkitzrettung ist auch der Datenschutz zu berücksichtigen. Es dürfen keine personenbezogenen Daten unrechtmäßig erhoben oder verarbeitet werden, dies gilt vor allem für Bild- oder Tonaufnahmen von Personen, die nicht in die Rettungsaktion involviert sind. Dies gilt insbesondere bei Drohnenflügen in unmittelbarer Nachbarschaft zu Wohnbesiedlung oder Unternehmen.

Jeder Drohnenpilot muss die Drohne registrieren, versichern und je nach Drohnenart und Einsatzgebiet einen Drohnenführerschein absolvieren. Vor dem Einsatz sollte jeder, der die Drohne fliegt, sich praktisch mit der Handhabung vertraut machen und die Drohne bei unterschiedlichen Sicht- und Wetterverhältnissen geflogen sein, um Sach- und Personenschäden möglichst zu vermeiden.

Viel Erfolg und gutes Gelingen an die vielen ehrenamtlichen Kitzretter

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