Jagdrecht Praxistipps

Störung der Jagdausübung durch andere Naturnutzer

spaziergaenger mit hund laufen unter einem hochsitz vorbei

Insbesondere in Zeiten der Corona-Pandemie haben viele Menschen die Natur als neuen Erlebnisraum entdeckt. Sie streifen zu Fuß, mit dem Fahrrad oder Quad durch Feld und Wald. Dies kann für eine erhebliche Störung der Jagdausübung sorgen. Dieser Artikel stellt die wichtigsten rechtlichen Regelungen in Schleswig-Holstein vor. 

Naturnutzung im Wald

Mit der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit steht und fällt unter anderem die Erlaubnis zur Jagdausübung. Rechtsanwältin Beate A. Fischer erklärt, was das konkret bedeutet und ab wann man per Gesetz unzuverlässig ist.
Rechtsanwältin Beate A. Fischer

Gemäß § 17 LWaldG darf jeder Mensch den Wald zum Zwecke der naturverträglichen Erholung von Sonnenaufgang bis Sonnenuntergang auf den Waldwegen betreten oder mit Fahrrädern befahren. Das Befahren mit motorisierten Fahrzeugen bedarf einer besonderen Erlaubnis.

Das umfassende Betretungsrecht bezieht ausdrücklich und ausschließlich auf die Waldwege. Quer durch den Wald zu laufen, ist dem Spaziergänger und Radfahrer nicht erlaubt. Auch das Reiten im Wald ist nur auf ausgewiesenen Reitwegen gestattet.

Hunde sind stets an der Leine zu führen.

Es gilt das Gebot, die waldliche Lebensgemeinschaft nicht mehr als unvermeidlich zu beeinträchtigen. Das Beunruhigen von Wild, insbesondere außerhalb der Wege ist eine bußgeldbewährte Ordnungswidrigkeit.

Ausdrücklich untersagt ist das Besteigen jagdlicher Einrichtungen (§ 17 Abs. 2 Nr.2 LWaldG).

Die Sperrung der Waldwege ist nur in sehr begrenzten Ausnahmefällen, insbesondere bei Holzfällungen zulässig. Die tägliche Jagdausübung ist kein Grund, Waldwege zu sperren. Anderes gilt nur bei der Durchführung von Gesellschaftsjagden, insbesondere Drückjagden.

Naturnutzung im Feld

Auch in der freien Landschaft gilt ein freies Betretungsrecht auf den Feld- und Wirtschaftswegen. Dies umfasst auch das Radfahren. Reiten ist auf ausgewiesenen Reitwegen zulässig. Das bei der letzten Änderung des LNatSchG geplante Betretungsrecht für nicht genutzte landwirtschaftliche Flächen ist vom Tisch. Entgegen der bundesrechtlichen Regelung besteht das Betretungsrecht nur auf den Wegen. Wer abseits der Wege spaziert, begeht eine Ordnungswidrigkeit und kann dafür ein Bußgeld erhalten.

Eine Sperrung von Wegen ist nur mit einem besonderen Grund und einer entsprechenden Erlaubnis der Gemeinde zulässig.

Leinenzwang für Hunde besteht im Feld nur in Naturschutzgebieten. Entfernt sich der Hund aus dem Einwirkungsbereich des Führers und hetzt dabei Wild, ist dies eine Ordnungswidrigkeit. Jedes (vermeidbare) Beunruhigen von Wild, insbesondere die Störung der Brut und Aufzucht von Jungtieren stellt eine Ordnungswidrigkeit dar. Das Verlassen der Wege ist stets eine vermeidbare Beunruhigung des Wildes. Auch die Brut- und Rastplätze sind besonders geschützt (§ 44 BNatSchG).

Im Wald besteht für Hunde Leinenzwang, im Feld ist der Hundehalter jedoch nur verpflichtet seinen Hund in Naturschutzgebieten an der Leine zu führen.

Vorsätzliche Störung oder Behinderung der Jagdausübung

Neben den herumstreifenden Spaziergängern und Naturnutzern gibt es diejenigen, die die Jagd vorsätzlich stören wollen. Diese lassen sich ggfs. auch von Sperrungen oder Hinweisschildern bei Gesellschaftsjagden nicht abhalten und nehmen eine Gefährdung der eigenen Person in Kauf, um sich als Opfer zu stilisieren. Die Störung der Jagdausübung durch Jagdgegner ist nach §§ 29 Abs. 5 Nr. 10, 37 LJAgdG SH eine Ordnungswidrigkeit, die zur Anzeige gebracht werden sollte.

Die mutwillige Beschädigung jagdlicher Einrichtungen ist eine Sachbeschädigung und damit eine Straftat, die als solche bei der Polizei nur auf Anzeige verfolgt wird. Jagdpächter und entgeltliche Begehungsscheininhaber sind berechtigt, die Identität die Jagd störender Personen festzustellen. In ein Handgemenge sollte sich der Jäger, jedoch nicht verwickeln lassen. 

Was kann ich sonst noch tun? 

Der städtischen Bevölkerung fehlt oft Wissen um die Zusammenhänge in der Natur und Landwirtschaft. Das was von Spaziergängern als „Natur“ wahrgenommen wird, ist ein von Menschen geprägter Kulturraum. Felder und Wälder sind Wirtschaftsflächen, die zur Sicherung der Lebensgrundlage der Eigentümer bewirtschaftet werden. Jäger und Landwirte sollten den Dialog mit denen suchen, die diese Zusammenhänge nicht (mehr) kennen.

Bei manchen Menschen hilft die Bitte, den Hund anzuleinen oder den Weg nicht zu verlassen. Bei anderen kann ein Hinweis auf die Bedeutung der Feldfrucht für die Familie des Landwirtes ein Umdenken bewirken. In besonders hartnäckigen Fällen kann – ggfs. mit Hilfe der Polizei – der Verstoß gegen das Naturschutz- oder Jagdrecht zur Anzeige gebracht werden. Die Bußgelder belaufen sich auf bis zu 10.000 EUR

Für Landwirte kommen ggfs. auch zivilrechtliche Schadensersatzansprüche in Betracht, wenn die Feldfrucht nachhaltig oder direkt vor der Ernte geschädigt wird. Weitgehend unbekannt ist vielen Spaziergängern auch, dass die Mitnahme oder das gezielte Suchen nach Abwurfstangen als Jagdwilderei strafbar ist. Auch das Mitnehmen von Wildtieren – auch vermeintlich verletzter oder hilfloser Jungtiere jagdbarer Arten – ist Wilderei.

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