Allgemein Jagdrecht Praxistipps

Jagderlaubnisscheine und Gesellschaftsvertrag unter Mitpächtern – Was ist zu beachten?

Das Jagdausübungsrecht des Pächters leitet sich aus dem Jagdpachtvertrag direkt vom Jagdausübungsrecht des Grundeigentümers her. Es ist das umfassendste und unmittelbarste Recht. 

Was ist ein Jagderlaubnisschein?

Der Jagderlaubnisschein ist eine Möglichkeit neben dem Pächter die Jagd auszuüben, ohne selbst Pächter zu sein. So können Dritte an der Jagd beteiligt werden. Die Erlaubnisscheine können als „unentgeltlich“ oder „entgeltlich“ ausgegeben werden.  Die Erteilung von Jagderlaubnisscheinen ist an die Zustimmung des Verpächters gebunden und ist meist bereits im Pachtvertrag geregelt.

Rechtsanwältin Beate A. Fischer
Autorin und Rechtsanwältin Beate A. Fischer

Entgeltlich heißt „mit geldwerter Gegenleistung“. Die Jagderlaubnis und die Gegenleistung stehen in einem Abhängigkeitsverhältnis. Es ist vertraglich – mündlich oder schriftlich – vereinbart, dass die Leistungen gegenseitig geschuldet und nicht einseitig entziehbar sind. Entgeltliche Jagderlaubnisscheine werden auf die 1000 ha Grenze angerechnet. Entgeltliche Jagderlaubnisse sind bei der Jagdbehörde anzuzeigen. Ihre Zahl darf zusammen mit den Pächtern der Gesamtzahl zulässiger Pächter auf der gepachteten Fläche nicht übersteigen.

Unentgeltlich bedeutet: „ohne geldwerte Gegenleistung“. Es handelt sich um eine einseitig gewährte und einseitig entziehbare Jagderlaubnis. Eine Gegenleistung kann in Geld oder in geldwerten Leistungen, z. B. Lieferung von Kirrmaterial, Hochsitzbau oder anderen Revierarbeiten bzw. aus Dienstleistungen bestehen, die nicht direkt mit der Jagdausübung in Zusammenhang stehen. Die Abgrenzung zwischen einer im Gegenseitigkeitsverhältnis stehenden Leistung und einer Gefälligkeit oder freiwilligen Mitarbeit ist faktisch oft fließend. Wenn die Jagderlaubnis auch ohne die Dienstleistung bestehen bliebe, ist von einer unentgeltlichen Jagderlaubnis auszugehen. Eine unentgeltliche Jagderlaubnis ist jederzeit frei widerrufbar.

Die Folge der Falschbezeichnung ist die Nichtigkeit der erteilten Erlaubnis. Die Jagdausübung ohne gültigen Erlaubnisschein ist eine Ordnungswidrigkeit nach § 37 Abs. 1 LJagdG SH.

Worauf muss bei der Ausgabe eines Jagderlaubnisscheins geachtet werden?

Der Jagdgast und Jagderlaubnisscheininhaber hat keine Rechtsbeziehung zum Verpächter. Er ist Besitzdiener des Jagdpächters und daher allein diesem gegenüber berechtigt und verpflichtet. Als Jagdgast ist dieser nicht jagdschutzberechtigt und darf somit auch keine wildernden Hunde und Katzen erlegen. Der Jagdgast darf keine eigenen Gäste führen, es wären rechtlich immer die Jagdgäste der Pächter. Wissen diese nicht von den Gästen, handelt es sich um eine unberechtigte Jagdausübung.   

Ob und in welchem Umfang die Erlaubnisscheininhaber sich Wildbret aneignen dürfen, bedarf der Regelung mit dem Pächter. Ist nichts geregelt, dann wird das erlegte Stück im Moment seiner Aneignung Eigentum des Pächters. Trophäen verbleiben jedoch im Besitz des Erlegers.

Eine mündliche oder schriftliche Abrede auf Gleichbehandlung von Pächtern und Erlaubnisscheininhabern stellt eine unzulässige Unterverpachtung dar. Die ist für den Verpächter ein Kündigungsgrund und ggf. für die Jagdbehörde ein Grund, die Nichtigkeit des Jagdpachtvertrages festzustellen. Gleiches gilt für Jagderlaubnisscheine, in denen Jagdgästen faktisch die gleichen Rechte wie Pächtern, z. B. die Erlaubnis selbst Erlaubnisscheine auszustellen oder Wildbret an Dritte abzugeben, eingeräumt werden.

Werden entgegen einer Regelung im Jagdpachtvertrag entgeltliche Jagderlaubnisscheine, oder als unentgeltlich bezeichnete, entgeltliche Jagderlaubnisscheine ausgegeben, berechtigt dies den Verpächter zur fristlosen Kündigung. Gleiches gilt für die – nicht erlaubte – Unterverpachtung. 

Abzugrenzen sind die entgeltlichen Erlaubnisscheine von der (möglicherweise unzulässigen) Unterverpachtung. Hat der Erlaubnisscheininhaber bestimmte Abschusszahlen zu tätigen oder einen erheblichen Teil des Wildschadens zu tragen, kann es sich rechtlich auch um eine Unterpacht handeln.

Das Verhältnis der Jagdpächter untereinander

Auch das Verhältnis zwischen den Pächtern ist nicht immer harmonisch. Mitpächter sind jeweils Gesamtgläubiger und Gesamtschuldner in einer auf Zeit – Laufzeit des Jagdpachtvertrages – angelegten Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR). Sie sind jeweils gleichberechtigt und gleich verpflichtet, die Jagd auszuüben und die Jagdpacht zu bezahlen. Im Innenverhältnis können die Rechte und Pflichten abweichend geregelt werden. Nach außen, also gegenüber dem Verpächter, den Behörden und anderen Dritten sind jeweils alle Mitpächter gleich berechtigt und verpflichtet, d. h. dass Erklärungen gegenüber Dritten wirksam auch nur gemeinsam abgegeben werden können.

Mitpächter können untereinander den Jagdbezirk einvernehmlich aufteilen. Das umfasst sogar die Ausgabe von Jagderlaubnisscheinen.

Eine Kündigung wegen internen Zerwürfnissen ist möglich, wenn die ordnungsgemäße Bewirtschaftung nicht mehr möglich ist. Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn die Pächter die Durchführung von Gesellschaftsjagden verhindern oder die Ausgabe von Erlaubnisscheinen verweigern. Der Verpächter kann grundsätzlich nur allen Mitpächtern gemeinsam kündigen.

Ausnahmsweise kann die Kündigung auch nur einem Mitpächter gegenüber erklärt werden, insbesondere wenn er gegen jagdliche Vorschriften verstößt.

Soweit der Jagdpachtvertrag es zulässt, kann das Recht der Jagdausübung auch Gegenstand der Unterverpachtung oder Weiterverpachtung unterliegen.  Die Weitergabe des Jagdrechts sollte unbedingt mit dem Verpächter abgestimmt werden. Andernfalls droht die Kündigung des Jagdpachtvertrages seitens des Verpächters und ein Schadensersatzanspruch des Unter- oder Weiterpächters aus nichterfülltem Vertrag.

Unterverpachtung begründet ein neues vertragliches Rechtsverhältnis zwischen dem Pächter und dem Unterpächter. Die Unterpacht ist vom Bestand des Hauptpachtverhältnisses abhängig. Kündigt der Verpächter z. B. wegen der unerlaubten Unterverpachtung eines Teils oder der ganzen Jagd, dann erlischt auch das Unterpachtverhältnis. Es bleibt ggf. ein Schadensersatzanspruch des Unterpächters. Bei der Weiterpacht entsteht eine vertragliche Beziehung zwischen dem Verpächter und dem Weiterpächter. Der Weiterpächter tritt neben oder anstelle des Pächters in das ursprüngliche Pachtverhältnis ein.  

Folgende Beiträge könnten dir auch gefallen

Keine Kommentare

    Schreibe einen Kommentar