Jagdrecht Praxistipps

Waffe(n) im Nachlass

Steyr-Waffe-Monobloc

Rechtsanwältin Beate A. Fischer klärt auf, was im Erbfall zu beachten ist und wie man bösen Überraschungen vorbeugen kann, wenn ein Jäger verstirbt.

Was ist zu bedenken, wenn ein Jäger verstirbt?

Verstirbt ein Jäger, so geht die Verantwortung für sämtliche Nachlassgegenstände des Verstorbenen auf die Erben über. Daraus resultieren nicht nur Rechte, sondern auch Pflichten. Auch die Jagdwaffen gehören ab dem Todeszeitpunkt den (gesetzlichen oder testamentarischen) Erben. So kann auch ein Nichtjäger – also ein waffenrechtlich Nichtberechtigter – durch die Erbschaft in den Besitz von Waffen kommen, zu denen er eigentlich keinen Bezug hat

Mit der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit steht und fällt unter anderem die Erlaubnis zur Jagdausübung. Rechtsanwältin Beate A. Fischer erklärt, was das konkret bedeutet und ab wann man per Gesetz unzuverlässig ist.
Rechtsanwältin Beate A. Fischer

Jeder muss den Besitz einer Waffe aus einem Todesfall bei den Behörden anzeigen

Gemäß § 37 Waffengesetz (WaffenG) ist jeder (also nicht nur der Erbe), der Waffen oder Munition nach dem Tode eines Berechtigten in Besitz hat, verpflichtet dies der Jagdbehörde anzuzeigen. Die Bewohner des Hauses, in dem der Erblasser seine Waffen im verschlossenen Waffenschrank gelagert hat, werden damit „Besitzer“ der Waffen und sind mitteilungspflichtig. Lebt der Erblasser, also derjenige, der bei seinem Tod eine Erbschaft hinterlässt, beispielsweise in einer Lebensgemeinschaft, ohne verheiratet zu sein, so erbt – ohne Testament – der Partner nicht, er wird jedoch Besitzer des Eigentums des Verstorbenen.

Der Erbe  ist gemäß § 20 WaffenG verpflichtet, innerhalb eines Monats die Eintragung der geerbten Waffen in eine Waffenbesitzkarte (WBK) zu beantragen. Hat der Erbe selbst eine WBK, können die Waffen bei Jagdbehörde auf ihn eingetragen werden. Der Erbe kann die Ausstellung einer neuen WBK für die geerbten Waffen beantragen. Munition muss ebenfalls entweder an einen Berechtigten weitergegeben oder unbrauchbar gemacht werden. Der Erbe kann die Waffen auch zum Verkauf an einen Waffenhändler oder einen anderen Jäger überlassen, das heißt verschenken oder verkaufen.

Ist der Erbe selbst nicht berechtigt eine Waffe zu führen oder ist er sich nicht sicher, ob es sich über eine erlaubnispflichtige Waffe handelt, sollte er die Waffe unbedingt vor Ort belassen und sich nicht dem Risiko eines unberechtigten Transports aussetzen. 

Vorbeugen ist besser als heilen

Der vorausschauende Jäger regelt seinen Nachlass und insbesondere den Verbleib seiner Waffen frühzeitig – beispielsweise durch ein Testament zugunsten der Erben und ein gesondertes Vermächtnis bezüglich seiner Waffen und anderem jagdlichen Nachlass.

Erblasser als Revierpächter

War der verstorbene Jäger selbst Revierpächter, greift das Jagdrecht des Bundeslandes, in dem das Revier liegt. In Schleswig-Holstein sollen die Erben Jäger benennen, die den Pachtvertrag eintreten (rechtlich) können und (persönlich) wollen. Das kann ein Erbe sein oder auch ein anderer pachtfähiger Jäger. Andernfalls erlischt der Jagdpachtvertrag im nächsten Jagdjahr. Vertraglich kann im Pachtvertrag etwas anders vereinbart sein, wenn zum Beispiel die Pächtergemeinschaft die Pacht allein fortführt oder in einem Einzelpachtvertrag ein Eintrittsrecht für einen Dritten geregelt ist. 

Das deutsche Erbrecht unterscheidet grundsätzlich zwischen dem Erben und dem Vermächtnisnehmer. Gesetzliche Erben sind Angehörige, insbesondere Ehegatten und Kinder. Testamentarischer Erbe kann jeder werden, natürliche Personen oder auch rechtsfähige Vereine und Stiftungen.

Der Vermächtnisnehmer erhält – anders als der Erbe – nur bestimmte Teile des Nachlasses, ein Vermächtnis kann zum Beispiel auf die Jagdwaffen beschränkt werden. Hat die eigene Familie keinen jagdlichen Bezug, bietet sich die Weitergabe an jemanden aus dem jagdlichen Umfeld an. Der Jäger kann im Rahmen des Vermächtnisses auch den Zugriff auf den Waffenschrank regeln. Die Vermächtnislösung bietet sich ebenfalls für anderen jagdlichen Nachlass wie Trophäen, Bälge, jagdliche Bilder oder Möbel an. Der Erblasser kann durch ein Vermächtnis einem Jäger auch die Jagdpacht für sein Revier bis zum Ende des Pachtvertrages zuwenden. Bei größeren Vermögen kann ein Vermächtnis auch Einfluss auf den Pflichtteil der Angehörigen oder die zu zahlende Erbschaftssteuer haben.    

Zu beachten ist auch, dass seit dem 06.07.2017 die Regelung gilt, dass ein Erbe die Waffenschränke des Erblassers nicht weiterverwenden darf, wenn diese nur den Sicherheitsklassen A und B entsprechen. Ein Recht zur Weiterbenutzung besteht nur dann, wenn der Erbe seine Waffen bereits vor dem Todesfall in diesem Schrank lagerte und mit dem Erblasser in einem Haushalt wohnte.

Ist die Erbfolge ungeklärt, beispielsweise weil das Testament nicht eindeutig ist, der Nachlass vielleicht überschuldet  oder Angehörige nicht auffindbar, dann ist die Beratung durch einen Rechtsanwalt zu empfehlen. Der Jäger selbst sollte sich frühzeitig beraten lassen, wie er sicherstellen kann, dass sein Nachlass in die richtigen Hände kommt.

Beate A. Fischer

Rechtsanwältin, Husum

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