Allgemein Jagdrecht

Die Rechtsnatur der Jagderlaubnisscheine

Durch die Erteilung von Jagderlaubnisscheinen können Dritte, die nicht Pächter sind, an der Jagdausübung beteiligt werden, ohne selbst jagdausübungsberechtigt zu sein. Der oder die Pächter bleiben in vollem Umfang Inhaber des Jagdausübungsrechtes, und sowohl seinem Verpächter (den Jagdgenossen) als auch der Jagdbehörde gegen für das Geschehen in seinem Pachtbezirk verantwortlich.

Bei einer Mehrzahl von Pächtern muss der Jagderlaubnisschein immer von allen Pächtern erteilt werden, da sie im Jagdbezirk nur einheitlich handeln können, auch wenn das Jagdrevier in Bezirke aufgeteilt ist. § 13 Abs. 4 LJagdG SH regelt, dass Jagderlaubnisscheine nur schriftlich von allen Mitpächtern erteilt werden können. Der Inhaber eines Jagderlaubnisscheines leitet seine jagdlichen Befugnisse von dem Pächter ab, er hat kein eigenes Jagdausübungsrecht. Damit ist er auch nicht jagdschutzberechtigt § 13 Abs.1.S.1 LJagdG SH.

Ob und inwieweit zwischen dem Pächter und dem Jagderlaubnisscheininhaber eine Rechtsbeziehung besteht oder ob es sich um ein reines Gefälligkeitsverhältnis handelt und welche  gegenseitigen Ansprüche abgeleitet werden können, ergibt sich aus den jeweiligen Umständen des Einzelfalles, insbesondere aus der Frage, ob es sich um einen entgeltlichen oder einen unentgeltliche Jagderlaubnisschein handelt.

Die Erteilung eines Jagderlaubnisscheines bedarf der Zustimmung des / der Pächter – unabhängig davon, ob es sich um einen entgeltlichen oder einen unentgeltlichen Jagderlaubnisschein handelt. Der Umfang der Erteilung von Erlaubnisscheinen regelt der Pachtvertrag. Ist die Höchstzahl der unentgeltlichen Jagderlaubnisscheine nicht bestimmt, kann der Pachtvertrag von der Jagdbehörde beanstandet werden.

Begleitet der Jagdausübungsberechtigte den Jagdgast / Erlaubnisscheininhaber nicht selbst zur Jagd, ist der Erlaubnisschein schriftlich auszustellen. Die Polizei kann die Berechtigung zur Jagd jederzeit kontrollieren, um auch festzustellen, ob es sich um einen Wilderer handelt. Ist die Jagderlaubnis nicht schriftlich erteilt, muss in Schleswig-Holstein nach § 13 Abs. 2 S.1 LJagd SH der Jagdausübungsberechtigte den Jagdgast persönlich begleiten oder zumindest erreichbar sein.

Eine unentgeltliche Jagderlaubnis liegt vor, wenn der Erlaubnisinhaber für die Jagdausübung keine Gegenleistung zu erbringen hat. Es kann sich um eine einmalige Jagdeinladung handeln (Bewegungsjagd) oder um eine dauerhafte Jagdmöglichkeit. Grundlage ist stets eine Gefälligkeit, also kein Vertrag, weshalb die Erlaubnis jederzeit und ohne Grund widerrufen werden kann. Unentgeltlich heißt eben für beide, dass mit der Erlaubnis keine unmittelbar gegenseitigen Verpflichtungen verbunden sind.

Eine entgeltliche Jagderlaubnis liegt vor, wenn der Erlaubnisinhaber für den Erhalt der Jagderlaubnis zur Erbringung einer Gegenleistung verpflichtet ist. Diese Gegenleistung kann ein Geldbetrag – unabhängig wie er benannt wird „Hegebeitrag“, „Wildschadensbeteiligung“ etc.  oder eine andere geldwerte Leistung z.B. die Lieferung von Wildfutter oder die Errichtung und Instandhaltung der Hochsitze sein. Die entgeltliche Jagderlaubnis ist ein gegenseitiger Vertrag, in dem der Erlaubnisinhaber einen Rechtsanspruch auf Ausübung der Jagd im vereinbarten Umfang gewährt wird. Dieser Vertrag ist nur bei Pflichtverletzungen einer Seite und ggfs. besonderer anderer Gründe kündbar, die die weitere Durchführung des Vertrages möglich machen.

Für die Rechtsfolgen ist nach den Umständen des Einzelfalls zu ermitteln, ob die Parteien Leistung (Ermöglichung der Jagd) und Gegenleistung (Geld oder geldwerte Leistung) tatsächlich in ein Abhängigkeitsverhältnis stellen wollten. Das ist insbesondere bedeutend für die Frage, welche gegenseitigen Ansprüche bei Störungen des Vertragsverhältnisses bestehen. Ist beispielsweise eine „Hegebeitrag“ an die Möglichkeit einer Jagdausübung gebunden, die in dann nicht gewährt wird, kann der Betrag zurückgefordert werden.

Liegt eine entgeltliche Jagderlaubnis vor, sind auch die besonderen gesetzlichen Folgen (Anrechnung der Fläche auf die Pachthöchstfläche und des Erlaubnisinhabers auf die Pächterhöchstzahl, Anzeige der Erlaubnis an die Untere Jagdbehörde, Beanstandungsrecht der Unteren Jagdbehörde sowie Eintragung der Fläche in den Jagdschein des Erlaubnisinhabers) zu beachten.  

Ist eine Jagderlaubnis nach den vorstehenden Kriterien entgeltlich, wird sie aber als unentgeltlich bezeichnet, ist die gesamte Jagderlaubnis nichtig. Als entgeltliche Jagderlaubnis ist sie nichtig, weil sie der Schriftform und den Anzeigepflichten nicht genügt. Als unentgeltliche Jagderlaubnis ist sie ebenfalls nichtig, da die in ihr verkörperte Erklärung nur zum Schein abgeben wurde und tatsächlich etwas vereinbart ist.  

Rechtsanwältin Beate A. Fischer
Autorin und Rechtsanwältin Beate A. Fischer

Damit führt in der Konsequenz der Jagdgast keinen gültigen Jagderlaubnisschein und handelt ebenso wie die Jagdausübungsberechtigten ordnungswidrig. Wilderei liegt jedoch nicht vor, da die Jagdausübungsberechtigten die Jagdausübung in der vereinbarten Form erlaubt haben. Ggfs. ist der Pachtvertrag allerdings fristlos kündbar, wenn die Jagdgenossen dieser verdeckten Einnahmequelle der Jagdpächter einen Riegel vorschieben wollen.

Ein Jagdgast, der vorsätzlich den Rahmen der ihm erteilten Erlaubnis überschreitet und ein Stück Wild erlegt, das ihm nicht freigegeben ist, begeht Wilderei und macht sich strafbar.

Ob und in welchem Umfang dem Inhaber eines Erlaubnisscheines das Aneignungsrecht zusteht, so dass er selbst Eigentümer des erlegten Wildbrets werden kann, ist der Vereinbarung zwischen ihm und dem Pächter / Jagdausübungsberechtigten überlassen. Besteht eine solche Vereinbarung nicht, wird das Wildbret Eigentum des Pächters, in dem Moment, in dem es erlegt bzw. in Besitz genommen wird.

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