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Transport von Jagdwaffen – worauf ist zu achten?

In Deutschland gibt es für den Transport von Jagdwaffen gesetzliche Vorgaben, die in verschiedenen Gesetzen und Verordnungen festgelegt sind. Die Wichtigsten sind das Waffengesetz (WaffG), Allgemeine Waffengesetz-Verordnung (AWaffV), Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz WaffVwV, Bundesjagdgesetz BJagdG und die europäische Feuerwaffenrichtlinie.   

Rechtsanwältin Beate A. Fischer
Autorin und Rechtsanwältin Beate A. Fischer

Das Waffengesetz regelt die Erlaubnispflicht für den Besitz und den Transport von Waffen. Für den Transport von Jagdwaffen ist eine Waffenbesitzkarte oder ein Jagdschein erforderlich. Die Waffe muss dabei in einem verschlossenen Behältnis transportiert werden. Nach der AWaffV dürfen Jagdwaffen nur transportiert werden, wenn sie entladen und in einem verschlossenen Behältnis aufbewahrt sind. Außerdem müssen Munition und Waffe getrennt voneinander transportiert werden. Beides muss vor Zugriff unberechtigter Dritter geschützt werden.  Die allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz WaffVwV ist eine Auslegungshilfe für die Verwaltung zum Waffengesetz, ist daher auch für den Waffenbesitzer sinnvoll zu kennen. Das Bundesjagdgesetz regelt die Ausübung der Jagd in Deutschland. Es besagt, dass Jagdwaffen nur von Personen mit gültigem Jagdschein geführt werden dürfen. Europäische Feuerwaffenrichtlinie: Die Feuerwaffenrichtlinie der Europäischen Union legt fest, dass der Transport von Schusswaffen innerhalb der EU nur mit einem europäischen Feuerwaffenpass gestattet ist. Für die Jagdreise in ein Land außerhalb der EU sind jeweils die lokalen Vorschriften zu beachten.

Jäger dürfen Jagdwaffen auf dem Weg z. B. von ihrer Wohnung in das Revier zum Zwecke der befugten Jagdausübung, zur Ausbildung von Jagdhunden, zum Jagdschutz oder zum Forstschutz nicht schussbereit führen. Dies bedeutet, dass die Waffe nicht geladen sein darf. Die Waffe kann jedoch zugriffsbereit sein, also z. B. ohne Futteral, z. B. auf der Rückbank eines Personenkraftwagens (Pkw) auf einem Motorrad oder einem Fahrrad befördert werden. Dabei ist es unerheblich, ob es sich um Kurz- oder Langwaffen handelt, sofern diese Waffen zur Jagdausübung nach dem BJagdG nicht verboten sind.  

Ein Jäger darf Jagdwaffen nur zur befugten Jagdausübung einschließlich des Ein- und Anschießens im Revier, zur Ausbildung von Jagdhunden im Revier und zum Jagdschutz oder zum Forstschutz uneingeschränkt führen. Die Waffe darf also auch geladen sein. Jederzeit sind jedoch die Sicherheitsbestimmungen der Unfallverhütungsvorschrift (UVV-)Jagd einzuhalten, z. B. Entladen beim Überwinden von Hindernissen oder Auf- und Abbaumen.  

Schusswaffen beim Transport zum Schießstand oder Büchsenmacher weder schuss- noch zugriffsbereit sein; dies gilt auch für den Transport durch Jäger. Die Ausnahme, die Waffen zugriffsbereit mitführen zu dürfen, gilt ausschließlich auf dem Weg zur Jagd. Für die Fahrt zum Schießstand oder Büchsenmacher folgt daraus, dass die Schusswaffe im Fahrzeug am besten in einem (mit einem Zahlen- oder Vorhängeschloss) verschlossenen Futteral oder Waffenkoffer transportiert wird, da die Waffe dann auf jeden Fall „nicht zugriffsbereit“ im Sinne der Vorschrift ist. Soweit Waffen in unverschlossenen Behältnissen transportiert werden, sind sie nur dann „nicht zugriffsbereit“, wenn sie nicht innerhalb von drei Sekunden und mit weniger als drei Handgriffen unmittelbar in Anschlag gebracht werden können, z,B. weil sie sich während der Fahrt im Kofferraum eines Fahrzeugs befindet. Wichtig zu wissen ist, dass die Deutsche Bahn das Transportieren von Waffen in ihren Zügen ausdrücklich untersagt.

Wer Schusswaffen im Fahrzeug auf Reisen beispielsweise zu einer weiter entfernten Jagdveranstaltung transportiert, muss stets gemäß § 36 Absatz 1 Satz 1 die erforderlichen Vorkehrungen treffen, um zu verhindern, dass Waffen und Munition abhandenkommen oder Dritte sie unbefugt an sich nehmen. Darüber hinaus sind Schusswaffen grundsätzlich getrennt von der Munition aufzubewahren, sofern sie nicht in einem entsprechenden Sicherheitsbehältnis aufbewahrt werden. Welche Vorkehrungen konkret zu treffen sind, ist abhängig vom Einzelfall und vom verantwortungsbewussten Waffenbesitzer in der jeweiligen Situation abzuwägen.

Dies bedeutet, dass ein Fahrzeug mit Schusswaffen nicht über einen längeren Zeitraum unbeaufsichtigt abgestellt werden darf und die Waffen nicht von außen erkennbar sein sollten. Bei Hotelübernachtungen ist die Waffe ggf. im Hotelzimmer oder Hotelsafe einzuschließen, damit sie nicht aus einem abgestellten Fahrzeug entwendet werden kann. Zusätzliche Sicherungen an der Schusswaffe in Form von Abzugs- oder Waffenschlössern sind eine sinnvolle Ergänzung. Ebenso kann die Entfernung wesentlicher Waffenteile (z. B. Schloss, Kammerstängel, Vorderschaft) sinnvoll sein.

Da der Transport keine Aufbewahrung im waffenrechtlichen Sinne ist, finden die Vorschriften hinsichtlich der getrennten Aufbewahrung von Waffen und Munition nach § 36 Waffengesetz (WaffG) keine Anwendung. Trotzdem sind immer die erforderlichen Sicherheitsvorkehrungen zu treffen, um zu verhindern, dass Dritte Zugriff auf Munition oder Waffe nehmen können. Empfehlenswert ist es deshalb, die Munition separat mitzunehmen.

Zusammenfassend ist zu sagen, bei dem Transport einer Waffe ist darauf zu achten, dass diese nicht in unbefugte Hände gelangen und nicht den Eigentümer oder einen Dritten verletzen kann.

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