Das OVG Münster hat in einem Urteil vom August 2023 entschieden, dass der Schlüssel für den Waffenschrank in einem Behältnis aufbewahrt werden muss, das den Sicherheitsanforderungen für die Aufbewahrung von Waffen entspricht. Dieses Urteil hat bei vielen Jägern und Sportschützen für Aufregung gesorgt. Die Unsicherheit wird durch weitere Urteile in ähnlich gelagerten Fällen aus anderen Bundesländern eher größer als kleiner.

Die Münsteraner Richter führen aus: „Vor dem Hintergrund, dass der Schlüssel als Teil der Waffenaufbewahrung anzusehen ist, ist die Aufbewahrung des Schlüssels auch im Rahmen von durchzuführenden Aufbewahrungskontrollen zu kontrollieren. Der Waffenbesitzer hat darzulegen, wie und wo er den Schlüssel verwahrt, wenn er diesen nicht bei sich führt. Das Sicherheitsbehältnis für den Schlüssel sollte in jedem Fall weitere Mechanismen, die den Zugriff auf diesen zumindest erschweren, aufweisen. D.h. der Schlüssel sollte z.B. in einem Tresor, welcher durch ein Zahlen- oder Fingerabdruckschloss gesichert ist, oder in einem vergleichbar gesicherten Behältnis aufbewahrt werden. Der Tresor sollte auch eine gewisse Massivität aufweisen und nicht in unmittelbarer Nähe zum dazugehörigen Waffenschrank aufbewahrt werden.“
In der Zusammenschau der obigen Hinweise ergibt sich für Waffenbesitzer also mit hoher Wahrscheinlichkeit die Anforderung, dass sich das Aufbewahrungsbehältnis des Schlüssels nicht im gleichen Raum befinden sollte, in dem auch der Waffenschrank steht. Des Weiteren wurde dargelegt, dass ein Bankschließfach in der Regel nicht die Anforderungen des Widerstandsgrades 0 oder 1 erfüllt und daher zur sicheren Aufbewahrung des Schlüssels zu einem Waffenschrank nicht geeignet ist. Ungeklärt ist auch der Umgang der Genehmigungsbehörde mit den Schränken der Zertifizierungsklassen A und B, da diese noch Bestandsschutz genießen. Schränke, die im Geiste dieses Urteils neu angeschafft werden, müssen dem Widerstandsgrad 0 oder 1 entsprechen. Diese Regelung gilt auch für Waffenbesitzer, die ihre Waffen in einem Waffenschrank der Sicherheitsstufe A oder B aufbewahren dürfen. Dies dürfen sie auch weiterhin; lediglich der neue Schrank für den Schlüssel muss dem Widerstandsgrad 0 oder 1 entsprechen. Sprich der Schrank für den Schlüssel müsste widerstandsfähiger sein, als der Schrank für die Waffen.
Die Vorgabe den Schlüssel zum Schrank in einem anderen Raum aufzubewahren als die Waffen, ist jedoch eine Einschränkung des Grundrechts der Unverletzlichkeit der Wohnung. Der Legalwaffenbesitzer muss den Kontrollberechtigten nur den Zutritt zu den Räumen der Aufbewahrung von Waffen und Munition gestatten. Alle weiteren Wohnräume, einschließlich des Raums, in dem der Schlüssel idealerweise aufbewahrt werden sollte, dürfen nur betreten werden, um dringende Gefahren für die öffentliche Sicherheit zu verhindern. Bei einer verdachtsunabhängigen Aufbewahrungskontrolle sind solche Gefahren jedoch nicht gegeben.
Im Gegensatz zu Nordrhein-Westfalen konstatieren die Richter in Sachsen, dass die Verwahrung des Tresorschlüssels in keinem Gesetz oder einer dazugehörigen Verordnung oder Verwaltungsvorschrift geregelt ist. Ebenso weisen die darauf hin, dass bei einer Aufbewahrungskontrolle von Waffen und Munition nach § 36 Abs. 3 die Aufbewahrung des Schlüssels eben genau nicht unter diese Kontrollbefugnis fällt.
Weder das WaffG noch die AWaffV noch die Allgemeinen Verwaltungsvorschriften enthalten entsprechende Vorgaben. Im Zusammenhang mit den Kontrollen der Aufbewahrung von Waffen und Munition weisen wir darauf hin, dass die Kontrollbefugnis nach § 36 Abs. 3 WaffG nicht den Aufbewahrungsort der Schlüssel umfasst. Dass die Waffenschrankschlüssel trotz fehlender genauer Vorgaben gegen unbefugtes Benutzen gesichert sein müssen, dürfte jedem Waffenbesitzer klar sein. Das bloße Verstecken eines Schlüssels, wie in der Entscheidung des Sächsischen OVG vom 18. Dezember 2024, 6 B 61/23 – 6 L 39/23 beschrieben, wird auf jeden Fall als nicht ausreichend erachtet und ist entsprechend zu ahnden.“
Auch das OVG Lüneburg hat sich in einem Berufungsverfahren zur Aufbewahrung von Tresorschlüsseln Bedenken gegenüber der Entscheidung aus NRW geäußert: „Der Wortlaut der Vorschriften gibt daher nicht her, dass Schlüssel zu Waffen- und Munitionsschränken in Behältnissen aufbewahrt werden müssen, die ihrerseits den in § 13 Abs. 1 und 2 AWaffV enthaltenen technischen Sicherheitsstandards entsprechen.“ Die Lüneburger Richter argumentierten, dies würde auf ein Verbot von Tresoren mit Schlüsselschloss hinauslaufen, was jedoch aus Sicht des Lüneburger Senats in den Zuständigkeitsbereich des Gesetz- oder Verordnungsgebers fällt.
Grundsätzlich gilt: Erwerbserlaubnispflichtige Munition muss mindestens in einem Stahlblechbehältnis mit Schwenkriegelschloss oder einem vergleichbaren Behältnis aufbewahrt werden. Erwerbserlaubnispflichtige Lang– und Kurzwaffen müssen in einem Behältnis des Widerstandsgrads 0 oder 1 nach DIN/EN 1143-1 aufbewahrt werden. Ältere Waffenschränke haben unter bestimmten Umständen Bestandsschutz. Aufgrund der divergierenden Rechtsprechung zur Aufbewahrung der Schrankschlüsseln sollte bei Neuerwerb von Waffenschränken dem Schrank mit Zahlenschloss der Vorrang gegeben werden.




Keine Kommentare