Jagdrecht Praxistipps

Nachsuche und Wildfolge

Nicht selten passiert es, dass die Nachsuche nach einem krankgeschossenen oder verletzen Stück Wild über Reviergrenzen hinweg führt. In diesem Falle greifen verschiedene gesetzliche Regelungen, denn ohne bestimmte Voraussetzungen ist es dem Schützen nicht gestattet, das Stück in einem fremden Revier nachzusuchen. Die Wildfolge bezeichnet die Verfolgung von krankgeschossenem oder schwerkrankem Wild, das in ein oder mehrere fremde Jagdreviere flüchtet. Die Rechtsanwältin Beate A. Fischer klärt auf, was bei der Nachsuche über Reviergrenzen hinweg rechtlich zu beachten ist.

Rechtsanwältin Beate A. Fischer

Die gesetzliche Regelung für die Nachsuche von Wild findet sich in § 2 BJagdG sowie § 23 LJagdG SH. Danach sind die Jagdausübungsberechtigten und die Person, die ein Stück Wild beschossen haben, verpflichtet, für eine fachgerechte Nachsuche krankgeschossenen oder auf andere Weise schwerverletzten Wildes zu sorgen.

Wechselt das Wild in einen anderen Jagdbezirk über und ist es für einen sicheren Schuss nicht erreichbar, ist die Stelle des Überwechselns kenntlich zu machen. Die Stelle des Überwechselns ist den Jagdausübungsberechtigten oder deren Beauftragten des angrenzenden Jagdbezirkes sowie der von der Nachsuche voraussichtlich berührten weiteren Jagdbezirke unverzüglich anzuzeigen. Wer Wild krankgeschossen hat, muss sich oder eine andere, mit den Vorgängen vertraute, Person für die Nachsuche zur Verfügung stellen.

Krankgeschossenes oder schwerkrankes Wild, das in einen fremden Jagdbezirk wechselt, darf grundsätzlich nur verfolgt werden, wenn mit dem Jagdausübungsberechtigten dieses Jagdbezirkes eine schriftliche Vereinbarung über die Wildfolge abgeschlossen worden ist. In Schleswig-Holstein gilt ergänzend, dass Wild, welches für einen sicheren Schuss von der Reviergrenze erreichbar ist, von dem Jäger durch einen Fangschuss erlegt und am Erlegungsort versorgt werden muss. Es muss auch versorgt werden, wenn es in Sichtweite im Nachbarrevier verendet. Das Erlegen und Versorgen ist den Jagdausübungsberechtigten des Nachbarreviers oder einem Beauftragten unverzüglich anzuzeigen.

Die Jagdausübungsberechtigten der Jagdbezirke, die durch eine Nachsuche von Schalenwild voraussichtlich berührt werden, sind nach Benachrichtigung verpflichtet, einem Führer von anerkannten Fährtenhunden unverzüglich zu gestatten, ihre Jagdbezirke zur Nachsuche zu betreten und das kranke oder verletzte Schalenwild zu erlegen.

Können die Jagdausübungsberechtigten nicht erreicht werden, so sind die Führer von anerkannten Fährtenhunden auch ohne Einwilligung der Jagdausübungsberechtigten berechtigt, das Wild zu erlegen und zu versorgen.

Beate A. Fischer

Auf der Homepage des Landesjagdverbandes ist die Liste der anerkannten Nachsuchengespanne in Schleswig-Holstein zu finden.

Zwischen Nachbarrevieren oder innerhalb bestehender Hegegemeinschaften können schriftliche Wildfolgevereinbarungen zwischen den Jagdausübungsberechtigten geschlossen werden. Solche Wildfolgevereinbarungen regeln die Rechte und Pflichten der Nachbarn, für den Fall, dass Wild krankgeschossen über die Reviergrenzen wechselt. Gibt es eine solche schriftliche Vereinbarung zwischen den Nachbarn nicht, darf eine Schusswaffe ohne Einwilligung der jeweiligen Jagdausübungsberechtigten oder ihrer Beauftragten beim Betreten des Jagdbezirks, in den das Wild eingewechselt ist, nur ungeladen mitgeführt werden. 

Schalenwild muss am Erlegungsort beziehungsweise Ort des Verendens verbleiben. Sonstiges Wild darf der Jagdausübungsberechtigte des Jagdbezirks, aus dem das Wild ursprünglich herausgewechselt ist, mitnehmen, muss es aber unverzüglich der oder dem am Erlegungsort beziehungsweise dem Ort des Verendens Jagdausübungs-berechtigten abliefern. Die Jagdausübungsberechtigten des Jagdbezirks, in dem das Wild erlegt wurde oder verendet ist, entscheiden, ob sie das Stück Wild der Person, die die Wildfolge aufgenommen hat, überlassen. Das Wild wird auf den Abschussplan der Person angerechnet, die es erhält.

Zusammenfassend gesagt

Der Jäger, der Wild krankschießt, ist gemeinsam mit dem Pächter des Reviers zur Nachsuche verpflichtet.

Beate A. Fischer

Wechselt das Wild in ein angrenzendes Revier, dann ist es soweit möglich – mit sicherem Schuss über die Grenze – zu erlegen und der Nachbarpächter zu informieren. Der Jäger darf das Nachbarrevier nur mit ungeladener Waffe betreten, um verendetes Wild zu versorgen. Eine Wildfolge mit geladener Waffe ist nur zulässig, wenn es zwischen den Revieren eine schriftliche Vereinbarung dazu gibt. Wurde Schalenwild beschossen, darf ein anerkanntes Nachsuchengespann die Nachsuche – ggf. auch gegen den Willen des Nachbarpächters – durchführen. Bei jeder Jagd sind stets – dem bejagten Wild entsprechend – brauchbare Hunde mitzuführen.

Beate A. Fischer

Rechtsanwältin, Husum

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