I. Messerverbote und Kontrollbefugnisse
Die Verschärfungen im Rahmen der Messerverbote im öffentlichen Raum und auf Veranstaltungen werden von erweiterten Kontrollbefugnissen flankiert.

Die Behörden und die Polizei können in Waffenverbotszonen künftig Personen ohne Anlass kurzzeitig anhalten, befragen und durchsuchen sowie mitgeführte Sachen in Augenschein nehmen. (§ 42c WaffG) Das bestehende Waffenverbot bei Veranstaltungen wird auf sämtliche Messer unabhängig von der Klingenlänge ausgeweitet. Dabei gilt ein Ausnahmekatalog, der eine Reihe von Einzelfällen aufführt und eine Auffangklausel enthält. Das Gesetz enthält außerdem eine Definition des Begriffes „nicht zugriffsbereit“: „Ein Messer ist nicht zugriffsbereit, wenn es nur mit mehr als drei Handgriffen erreicht werden kann“. (Anlage 1, Abschnitt 2) Die Länder können außerdem an Kriminalitätsschwerpunkten und an bestimmten Orten, insbesondere im öffentlichen Personenverkehr und an Orten, an denen Menschenansammlungen auftreten können, Waffen- und Messerverbotszonen einrichten.
Es gibt ein allgemeines Verbot des Mitführens von Waffen und Messern im öffentlichen Personenfernverkehr sowie den dazugehörigen Bahnhöfen und anderen Einrichtungen (sofern diese „seitlich umschlossen“ sind, wie z. B. Wartehäuschen an Haltepunkten).
Zusammenfassend gilt, dass Messer anderen Waffen nach dem Waffengesetz gleichgestellt werden und hier besondere Sorgfaltspflichten eingeführt werden.
II. Zuverlässigkeit und persönliche Eignung
Neben den viel diskutierten Messerverboten auf öffentlichen Veranstaltungen wie Märkten und Straßenfesten und in öffentlichen Verkehrsmitteln, enthält die letzte Verschärfung des Waffenrechts auch weniger bekannte Änderungen, die insbesondere Zuverlässigkeit und persönliche Eignung betreffen.
Bei der Überprüfung der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit und persönlichen Eignung bei der Erteilung und Verlängerung der waffenrechtlichen Erlaubnis wurden die Versagensbefugnis und Kontrollbefugnisse der Behörden auf jegliche öffentliche zugängliche Quellen, also z. B. Aussagen im Internet und jegliche mündliche und schriftliche Kommunikation mit Behörden (§ 4 Abs. 5 und 6 WaffG) erweitert.
Bei der Beurteilung der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit § 5 WaffG wurde der Katalog der Versagungsgründe um Straftaten gegen den demokratischen Rechtsstaat §§ 80 a StGB ff erweitert. Bei einer Verurteilung im Zusammenhang mit den staatsfeindlichen Taten wird die absolute Unzuverlässigkeit bereits bei einer Verurteilung zu 90 Tagessätzen angenommen.
Neu eingefügt sind auch die Regelabfragen bei den Landespolizeidienststellen, der Polizeidienststellen am Wohnort, den Landes- und Bundeskriminalämtern sowie den Zollkriminalämtern sowohl bei der Überprüfung der Zuverlässigkeit als auch der persönlichen Eignung. Erweitert ist der Nachbericht § 6a WaffG auf alle an der Prüfung von Zuverlässigkeit und persönlicher Eignung beteiligten Behörden, z. B. Polizeidienststellen. Bisher galt die Nachberichtspflicht nur für die Verfassungsschutzämter. (§ 6a)
Ergänzt werden die Mitteilungspflichten zwischen Jagd- und Waffenbehörden, § 6 b WaffG. Die Waffenbehörden sind künftig verpflichtet, die Jagdbehörde über den Verlust von Zuverlässigkeit oder persönliche Eignung zu informieren. Die Prüfung der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit wird auch bei der Jagdscheinerteilung künftig durch die Waffenbehörden durchgeführt. (§ 6b WaffG, §§ 17 u. 18a BJagdG)
Zusammenfassend gilt, dass politischer Extremismus als Grund absoluter Unzuverlässigkeit verschärft wird und die gegenseitigen Mitteilungs- und Stellungnahme pflichten der Behörden zu weiteren Verzögerungen bei der Erteilung bzw. Verlängerung der Jagdscheine führen können.




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