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Neue gesetzliche Regelung zum Umgang mit Nachtsichttechnik in Schleswig Holstein

Die Erlegung von Schwarzwild unter Verwendung von Nachtsichtvorsätzen und Nachtsichtaufsätzen ist seit dem 28. August nun auch in Schleswig-Holstein erlaubt.

Es gibt ein neues Gesetz zur Benutzung von Nachtsichttechnik in Schleswig-Holstein. Die Erlegung von Schwarzwild unter Verwendung von Nachtsichtvorsätzen und Nachtsichtaufsätzen ist seit dem 28. August nun auch in Schleswig-Holstein erlaubt. Dies gilt nur für Jagdscheininhaberinnen und Jagdscheininhaber, die das 18. Lebensjahr vollendet und einen Jahresjagdschein mindestens ein Jahr besessen haben; waffenrechtliche Bestimmungen bleiben unberührt.

Schleswig-Holstein erlaubt Nachtsichttechnik zur Schwarzwildjagd

Baden-Württemberg, Berlin, Brandenburg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Rheinland-Pfalz, das Saarland, Sachsen und Sachsen-Anhalt haben in den vergangenen Monaten den Weg für Nachtsichtvor- und Nachtsichtaufsätze bei der Schwarzwildjagd freigemacht. Schleswig-Holstein hat nun mit dem neuen Gesetz zur Benutzung von Nachtsichttechnik nachgezogen. In Bayern gelten zeitlich begrenzte Sonderregelungen.

Waffenrechtliche Grundlage dafür bilden die am 20.02.2020 in Kraft getretenen Änderungen des Dritten Waffenrechtsänderungsgesetzes (3. WaffRÄndG). Der neu eingefügte § 40 Abs. 3 Satz 4 ermöglicht es Inhabern eines gültigen Jagdscheins, Nachtsichtvorsätze und Nachtsichtaufsätze für Zielfernrohre (darunter fällt Restlicht- und Wärmebildtechnik) zu erwerben, zu besitzen und einzusetzen. Dies gilt auch für sogenannte Dual-use-Vorsatzgeräte, die sich nicht nur auf Zielfernrohre, sondern auch verschiedene andere optische Geräte wie Ferngläser und Kameras aufsetzen lassen. Jagdrechtliche Verbote und Beschränkungen gelten weiterhin. Damit sind diese Geräte derzeit nur für die Jagd auf Schwarzwild erlaubt.

Achtung: Diese waffenrechtliche Befreiung/Privilegierung ändert grundsätzlich nicht das weiterhin bestehende waffenrechtliche Verbot für Nachtsichtgeräte und Nachtzielgeräte mit Montagevorrichtung für Schusswaffen. Das heißt, es bleibt verboten, Nachtsichtgeräte und Nachtzielgeräte direkt mit den Waffen zu verbinden. Reine Nachtzielgeräte (bei denen sind im Zielfernrohr mit Zielstachel, Zielkreuz oder
Zielpunkt ein Restlichtverstärker oder Wärmebild kompakt integriert) bleiben verboten. Sogar der Besitz dieser Geräte ist strafbar.

Ferner dürfen keine Lampen und auch keine Infrarotaufheller (IR-Aufheller) oder Infrarotstrahler auf Schusswaffen angebracht sein. IR-Aufheller oder IR-Strahler sind jedoch häufig an Nachtsichtvorsätzen und Nachtsichtaufsätzen montiert – diese sind vom Gerät zu entfernen und dürfen mit entsprechender Halterung z. B. an der Kanzelwand angebracht sein oder neben (!) der Waffe getrennt von der Waffe in der Hand gehalten werden. Falls bei dem Gerät ein solcher Aufheller/Strahler so integriert ist, dass er nicht entfernt werden kann, darf das Gerät grundsätzlich nicht auf einer Schusswaffe angebracht sein.

Weitere Infos hat das Bundeskriminalamt in einem Merkblatt zu Nachtsichtvor- und Nachtsichtaufsätzen veröffentlicht.

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