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NWR II

Seit dem 1. September gelten die Änderungen des dritten Waffenrechtsänderungsgesetzes (3. WaffRÄndG). Damit setzt der Gesetzgeber die geänderte EU-Feuerwaffenrichtlinie um, die nach den Anschlägen in Paris und Brüssel verabschiedet wurde.

Neue Regelungen im Waffenrecht

Im Fokus stehen eine Vielzahl von Regelungen gegen den Missbrauch von Waffen und gefährlichen Messern. So wurde unter anderem das Nationale Waffenregister (NWR II) ausgebaut. Das Hauptziel ist die Abbildung des vollständigen Lebenszyklus von Waffen und wesentlichen Waffenteilen – von der Herstellung bis zur Vernichtung.

Konkret heißt das:

  • Jeder Waffenbesitzer bekommt eine persönliche ID für das Nationale Waffenregister, eine NWR-ID. Dieser Nummer ist ein „P“ vorangestellt. Diese ID entspricht den Datenschutzrichtlinien, da sie verschlüsselt aus unterschiedlichen Daten generiert wird.
  • Alle Schusswaffen und wesentlichen Waffenteile erhalten eine ID, diese wird durch ein „W“ bei Schusswaffen und ein „T“ bei wesentlichen Waffenteilen geführt. Das führende wesentliche Waffenteil bei Langwaffen ist das Gehäuse und bei Kurzwaffen das Griffstück. Weitere wesentliche Waffenteile sind u. a. der Lauf und der Verschluss bzw. Verschlusskopf.
  • Jeder Jäger und Sportschütze erhält zusätzlich eine Erwerbs-ID. Gekennzeichnet durch ein „E“. Die persönliche ID sowie die Erwerbs-ID werden vom Ordnungsamt in die jeweilige Waffenbesitzkarte eingestempelt. Zusätzlich erhalten Sie von Ihrer Behörde ein Stammdatenblatt. Dort sind auch alle Ihre erwerbscheinpflichtigen Waffen und Schalldämpfer mit der jeweiligen W-ID aufgeführt.
  • Alle NWR ID Nummern sind 21-stellig.
  • Beim Verkauf und der Inzahlungnahme von Waffen, wesentlichen Waffenteilen sowie Schalldämpfern benötigen wir alle NWR ID Nummern unseres Kunden (Personen-ID, Erwerbs-ID sowie W-ID oder T-ID). Falls Sie noch nicht im Besitz einer WBK sein sollten, aber bereits einen Jagdschein gelöst haben, dürfen wir Ihnen auch auf die Erwerbserlaubnis Jagdschein Langwaffen sowie Schalldämpfer verkaufen. Sie beantragen dann anschließend, zur Anmeldung der Waffe bei Ihrer Behörde, eine WBK und erhalten somit auch ihre Erwerbs-ID und Personen-ID.
  • Bei einem längeren Verbleib Ihrer Waffe (länger als 4 Wochen) in unserem Hause, z.B. zur Reparatur in unserer Meisterwerkstatt oder zur Werksreparatur beim Hersteller, benötigen wir ebenfalls Ihre Personen-ID, Erwerbs-ID sowie W-ID, da wir den Verbleib der Waffe ebenfalls an das NWR melden.
  • Die An- und Abmeldefristen von Waffen bei der jeweils zuständigen Waffenbehörde belaufen sich nach wie vor auf 14 Tage.
  • Zum Kaufen von Munition genügt nach wie vor der Jagdschein, die WBK mit eingetragenem Munitionserwerb oder der Munitionserwerbschein.

Mit Inkrafttreten des 3. WaffRÄndG sind zudem Magazine für Langwaffen mit einer Kapazität von mehr als zehn Schuss und für Kurzwaffen mit einer Kapazität von mehr als 20 Schuss verboten. Magazine, die sowohl in Lang- als auch in Kurzwaffen passen, gelten als Magazine für Kurzwaffen, es sei denn, der Besitzer verfügt auch über eine dazu passende Langwaffe. Personen, die die betroffenen Magazine vor dem 13. Juni 2017 erworben haben, dürfen diese behalten, wenn sie den Besitz vor Ablauf eines Jahres nach Inkrafttreten der Gesetzesänderung bei ihrer zuständigen Waffenbehörde anzeigen.

Sportschützen, die nachweisen können, dass sie die betroffenen großen Magazine für die Teilnahme an bestimmten Schießwettbewerben im Ausland benötigen, können diese auch künftig mit einer Ausnahmegenehmigung des Bundeskriminalamts nach § 40 Abs. 4 Waffengesetz nutzen.

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